Selbstbestimmt - nur mit Vollmachten!
Vollmachten
Vollmachten - für Wen ?
Vollmachten sollte JEDER haben.
Welche wichtigen Themen kann ich erledigen lassen, um beruhigt zu sein ?
Folgende Vollmachten werden von Rechtsanwälten empfohlen:
- Patientenverfügung
- Betreuungsverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Sorgerechtsverfügung
- Unternehmervollmacht
- Testament
UMFASSENDER SCHUTZ
Welche Vorteile und Unterstützung kann ich Ihnen anbieten ?
Damit Sie sicher sein können, dass Sie das für sich optimale Ergebnis erhalten, werden hier die wichtigsten Vorteile vorgestellt:
Vollmachten einfach, rechtskonform und immer aktuell einrichten
Sie möchten sich weiter Informieren ?
Und diese für Sie wichtige Angelegenheit rechtskonform und günstig erledigen lassen ?
FAQ
Häufig gestellte Fragen zu Vollmachten
Fragen, die mir immer wieder gestellt werden, habe ich für Sie hier zusammengestellt:
Ab 18 – selbstbestimmt nur mit Vollmachten; Mit der Volljährigkeit sind wir juristisch eigenständige Personen. Dann dürfen auch Eltern nicht mehr für uns entscheiden und handeln, wenn wir zeitweise oder dauerhaft nicht einwilligungsfähig sind. Selbst Krankenakten dürfen nicht eingesehen werden. Dass wir unsere Angelegenheiten nicht selbst regeln können, kann schnell durch Unfall oder Krankheit passieren. Dann bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Ohne Vollmachten entscheiden und handeln unter Umständen Fremde zum Beispiel in den Bereichen Gesundheit, Finanzen, Behörden, Post und bei Selbstständigen sogar im Geschäft.
Während Sie in der Patientenverfügung Ihren persönlichen Willen in Hinblick auf medizinische Behandlungen im Notfall festlegen, bestimmen Sie in der Vorsorgevollmacht, wer stellvertretend für Sie Ansprechpartner ist und Ihren Willen gegenüber Ärzten und dem medizinischen Personal vertreten soll.
Das stimmt leider ! Damit sind Sie im Betreuungsfall fremdbestimmt und können auch in Wunschsituationen wie z. B. längerem Urlaub, langer Kur, Arbeiten im
Ausland usw. nicht einfach vom Partner vertreten werden.
Jeder ab 18 Jahren kann in die Situation kommen …
Zum Betreuungsfall werden Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Behinderungen, physische und psychische Krankheiten und Unfälle
können die Ursache dafür sein. Krankheiten und Unfälle können jeden zu jeder Zeit treffen. Und die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen zeigen
deutlich: rechtliche Betreuung ist nicht alleine ein Phänomen des Alters.
Von Berufsbetreuern betreute Personen:
- 26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren,
- 47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren,
- 26,5 % 70 Jahre und älter.
Leider nein.
Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).
Die Lösung: Vollmachten
Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. (BGB, § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB).
Vielen Menschen sind die Pflichten eines bestellten Betreuers nicht bekannt. So geraten sie in die „Betreuungsfalle“. Vermögen und Konten werden getrennt. Sie müssen dem Gericht gegenüber Rechenschaft ablegen, Anträge für Ausgaben stellen und viele Entscheidungen zu Gesundheit und wichtigen Angelegenheiten mit dem Gericht abstimmen. Sie können nicht selbstbestimmt handeln.
Auszug aus einer Broschüre für Betreuer – Ihre Aufgaben:
- Erstellen eines Vermögensverzeichnisses
- Erstellen eines jährlichen Berichts
- Darlegung von Ausgaben
- Antragstellung für besondere Hilfsmaßnahmen
- Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge
- Abklärung von Rehabilitationsmaßnahmen und Unterbringung
Auszug aus dem Betreuungsrecht:
... das Geld des Betreuten ist nicht für sich zu verwenden. Man hat als Betreuer darauf zu achten, dass das eigene Geld und das des Betreuten auf getrennten Konten verwaltet wird.
Es kann am Abend schon anders sein, als es am Morgen war
Von Mensch zu Mensch

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